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Arbeitnehmer können nun Verzugspauschale einfordern

Verspätete Lohnzahlung

Wenn der Arbeitgeber das fällige Gehalt nicht rechtzeitig überweist, kann der Arbeitnehmer in eine unangenehme Situation geraten, etwa wenn Überziehungszinsen bei der Bank anfallen oder der Ratenkredit nicht rechtzeitig bezahlt wird.

Bisher konnte der Arbeitnehmer Verzugszinsen (vom Bruttolohn) in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz geltend machen. Außerdem konnten Lohnempfänger, dessen Arbeitsvertrag nach dem 28. Juli 2014 geschlossen wurde, eine Verzugspauschale in Höhe von 40€ fordern.

Seit dem 1. Juli 2016 ist die Übergangszeit vorüber, sodass auch Arbeitnehmer mit "Altverträgen" diese Verzugspauschale einfordern dürfen.

Weiterhin gilt, kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass ihm zu der verspäteten Lohnzahlung weitere Kosten entstehen, wie z.B. Überziehungszinsen, können diese vom Arbeitgeber zurückverlangt werden.

In den meisten Arbeitsverträgen ist der Zeitpunkt für die Lohnzahlung geregelt, sodass der Arbeitgeber automatisch in Verzug gerät. Eine Mahnung ist nicht mehr nötig. Der Arbeitsnehmer kann praktisch schon einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist seine Forderung geltend machen.

In der Praxis sieht das natürlich wieder anders aus, denn eine solche Forderung kann das Arbeitsverhältnis stark beschädigen. Es ist nicht zu empfehlen, gleich beim ersten Vergehen diese Maßnahmen einzuleiten. Besser ist es, den Chef darauf anzusprechen und die Wichtigkeit der pünktlichen Lohnzahlung deutlich zu machen. Erst wenn der Arbeitgeber häufiger in Verzug gerät, sollte von dieser Regelung Gebrauch gemacht machen.