Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass Provisionen, die regelmäßig für Leistungen bezogen werden, mit zur Grundlage zur Berechnung des Elterngeldes zählen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Provisionen unterschiedlich ausfallen. Trotzdem sind sie ein zu berücksichtigender Gehaltsbestandteil.
