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Fürsorgepflicht für MitarbeiterInnen im Ausland

Nach § 241 Abs. 2 BGB und § 618 BGB müssen Unternehmen Ihren MitarbeiternInnen auch im Ausland Standards auf dem Level des Heimatlandes sicher stellen.

Dies gilt auch für die medizinische Versorgung. Im fünften Sozialgesetzbuch ist weiter geregelt, dass der Arbeitgeber für die Krankenkasse im Ausland eintritt:

§ 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland

(1) Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten die ihnen nach diesem Kapitel zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber.

Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 10 versicherten Familienangehörigen, soweit sie das Mitglied für die Zeit dieser Beschäftigung begleiten oder besuchen.

(2) Die Krankenkasse hat dem Arbeitgeber die ihm nach Absatz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zu erstatten, in der sie ihr im Inland entstanden wären.

 

Wir empfehlen allen Arbeitgebern, die MitarbeiterInnen ins Ausland schicken, diese im Vorfeld über Risiken und Gefahren aufzuklären.

Weiter sollten Sie Verhaltensregeln für Notfälle festlegen und mit Ihrer Versicherung über gesonderte Abschlüsse zum Schutz Ihrer Mitarbeiter und Ihrer Firma sprechen. Sie brauchen mehr als die Berufsgenossenschaft.

Ihr Team

der

Thaddäus Rohrer Unternehmensberatung