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Steuertipp: Werbungskostenabzug für Sprachkurs im Ausland.

Die Gebühren für einen Fremdsprachenkurs sind als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit nachgewiesen wird.

Findet ein solcher Kurs im Ausland statt, können die hierfür anfallenden Reisekosten in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden, da bei einem Sprachkurs im Ausland stets von einer privaten Mitveranlassung auszugehen ist.

Für die Aufteilung kommt es nicht allein auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts im Verhältnis zur Dauer des Auslandsaufenthalts an. In solchen Fällen muss ein anderer Aufteilungsmaßstab gefunden werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die berufliche und die private Veranlassung nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig nebeneinander verwirklicht werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs und Bericht Steuerberater Scheffler, Soest)