Abfindung bei Insolvenz nicht rechtens!
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 10. November 2011 (AZ: 6 AZR 357/10) entschieden, dass im Insolvenzfall kein Anspruch auf Auszahlung einer Abfindung besteht. – Auch dann nicht, wenn diese bereits weit im Vorhinein vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer z.B. in einem Aufhebungsvertrag vereinbart worden ist.
Im verhandelten Fall hat der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2008 geschlossen. Die vereinbarte Abfindungssumme für den Arbeitsplatzverlust nach 30-jähriger Betriebszugehörigkeit sollte mit dem letzten Monatsgehalt (also Dezember 2008) ausgezahlt werden. Anfang Dezember 2008 meldete das Unternehmen jedoch Insolvenz an, in Folge dessen der Insolvenzverwalter die Auszahlung der Abfindung ablehnte.
Als Reaktion darauf trat der Arbeitnehmer vom Aufhebungsvertrag zurück und verlangte die Weiterbeschäftigung im inzwischen von einem Investor aufgefangenen Nachfolgeunternehmen.
Obwohl der Arbeitnehmer in 1. und 2. Instanz recht bekam, hat das BAG jetzt anders entschieden:
- Der Insolvenzverwalter hat zu recht die Auszahlung der Abfindung verweigert, da er verpflichtet ist, das Vermögen des insolventen Unternehmens gleichmäßig auf alle Gläubiger zu verteilen. Somit kann der Arbeitnehmer seine Forderung wie jeder andere Gläubiger anmelden und auf einen Teilbetrag aufgrund der festgestellten Insolvenzquote hoffen.
- Der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag ist für den Arbeitnehmer nicht möglich, da die Nichtauszahlung der Abfindung kein wirksamer Rücktrittsgrund ist. Das Gericht monierte sogar, dass die Forderung der Abfindung durch den Kläger im Insolvenzfall gegen die „guten Sitten“ verstoßen würde: Das Arbeitsverhältnis endete somit vertragsgemäß am 31. Dezember 2008. Der Kläger keinen Anspruch auf eine Anstellung im Nachfolgebetrieb.
Konsequenzen für Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann sich bei einem Aufhebungsvertrag nicht in jedem Fall auf die Zahlung der Abfindungssumme verlassen. Insbesondere in Situationen, wo der Fortbestand eines Unternehmens gefährdet ist (und in dieser Situation werden besonders viele Aufhebungsverträge geschlossen) sollte ein Arbeitnehmer das Risiko abwägen und eine „Sicherung“ einbauen: Das Risiko für den Arbeitnehmer kann minimiert werden, in dem die Abfindung nicht mit dem letzten Monat der Beschäftigung auszuzahlen ist, sondern – zumindest teilweise – früher. Denn ein vorab ausgezahlter Teilbetrag wäre auch im vorliegenden Fall dem Arbeitnehmer bei späterer Insolvenz sicher gewesen.
Konsequenzen für Arbeitgeber und Insolvenzverwalter
Das BAG hat festgestellt, dass im Insolvenzfall eine Auszahlung von Abfindungen nicht rechtens ist. Arbeitgeber und Insolvenzverwalter sollten somit nicht der Versuchung unterliegen, diese trotzdem auszuzahlen. – Es liegt in einem solchen Fall der Strafbestand einer „Gläubigerbegünstigung“ vor.
Die häufig geübte und sicherlich gut gemeinte Praxis, einem verdienten Mitarbeiter großzügig eine Abfindung zu gewähren (während der Insolvenz), erfüllt den Strafbestand der Gläubigerbegünstigung eindeutig.
Herzlichst Ihr Team der
Thaddäus Rohrer Unternehmensberatung
