Kai Haake - RA beim BDU e. V. in Bonn - informiert:
Rechtsurteil: Verschulden bei Vertragsverhandlungen
– Aufklärungspflicht des Arbeitgebers -
Ein Arbeitgeber wirbt einen Mitarbeiter für den Vertrieb ab – verschweigt ihm dabei aber, dass in anderen Unternehmensteilen Kurzarbeit geleistet wird. Das neue Arbeitsverhältnis wird vom Arbeitgeber in der Probezeit gelöst. Der Mitarbeiter sieht sich „über den Tisch gezogen“ und klagt auf Schadensersatz. Er hätte den alten Job nicht aufgegeben, wenn er von der Kurzarbeit erfahren hätte. Zu Recht?
Es besteht kein Ersatzanspruch, so das Landesarbeitsgericht Mainz (Urteil vom 9.10.2012): Eine Pflicht einer Vertragspartei, eigene wirtschaftliche Bedrängnis zu offenbaren, besteht nicht allgemein, sondern nur dann, wenn diese wirtschaftliche Lage zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet ist und daher für die Entschließung des Vertragspartners von wesentlicher Bedeutung sein kann. Von besonderer Bedeutung war hier, dass die Kurzarbeit in einer anderen Abteilung angeordnet war. Das Gericht weiter: „Soweit es dem Mitarbeiter für seinen Entschluss, sein bestehendes Arbeitsverhältnis zu beenden und zu wechseln, auf die Beschaffenheit der Auftragslage des neuen Arbeitgebers angekommen sein sollte, hätte er im Rahmen der geführten Vertragsverhandlungen danach fragen können und müssen.“
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28. März 2013
Kai Haake
Mitglied der Geschäftsleitung
