Das weiß doch jeder: Wenn man im ersten Quartal des neuen Jahres selbst kündigt, dann muss man die Weihnachtsgratifikation zurückzahlen. – Oder?
Fest steht: Nur wenn in Ihrem Arbeitsvertrag eine vertragliche Erstattungspflicht rechtlich einwandfrei festgeschrieben ist, werden Sie bei einer Eigenkündigung (und nur dann!) nicht um die Rückzahlung herumkommen. – Eine solche Klausel sollten Sie also im Zweifelsfall prüfen lassen.
Bei Eigenkündigung können Sie der Rückzahlungspflicht aber auch in diesem Fall noch entgehen, wenn Sie mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließen. – In diesem Fall greift die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, da es sich rechtlich nicht um eine Kündigung handelt.
In allen anderen Fällen ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass Sie Ihrem zukünftigen Ex-Arbeitgeber etwas zurück erstatten müssen. Denn: Eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung gibt es nicht.
Boni und Provisionen, die auf Leistung basieren und Vergütungsbestandteile sind, müssen grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Ebenso wie das 13. oder 14. Monatsgehalt.
Wenn die Kündigung arbeitgeberseitig ausgesprochen wird oder es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt, sind Rückzahlungen in jedem Fall ausgeschlossen.
In diesem Sinne wünschen wir eine schöne Vorweihnachtszeit
Ihr Team der
