Zum Hauptinhalt springen

Das wurde Zeit!

Durchgestrichene Preise zu Neueröffnungen sind nur noch erlaubt, wenn der Händler angibt, ab wann er den höheren Preis in Rechnung stellen will (BGH I ZR 81/09 vom 17.03.2011).

Dieses längst fällige Urteil macht besonders dann Sinn, wenn die Ware von dem Händler zuvor noch nie verkauft wurde. Auf der anderen Seite wird es zahnlos sein, denn die meisten Werbeknaller verschwinden nach der Neueröffnung sowieso wieder aus dem Sortiment.