Eine Kapitalgesellschaft stellt ihrem angestellten geschäftsführendem Gesellschafter einen Firmenwagen für betriebliche Zwecke zur Verfügung. Dieser nutzt den Wagen längerfristig unerlaubt auch für private Zwecke.
Dies kann als Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) beurteilt werden: Ist eine private Nutzung erlaubt, so stellt das einen Sachlohn dar. Dieser ist die Lohnsteuer betreffend ein erheblicher Vorteil. Die Nutzung des Fahrzeuges entgegen vertraglicher Vereinbarungen ist eine vGA.
Bei der Beurteilung kann berücksichtigt werden, dass die Gesellschaft die private Nutzung duldet und das Verbot somit nur formal besteht. Erlaubt eine mündliche oder konkludente Vereinbarung die Nutzung für private Fahrten, handelt es sich um einen Arbeitslohn.
