In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern können Beschäftigte eine Freistellung von der Arbeit verlangen, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen müssen.
Diese Freistellung wird allerdings nur einmal gewährt, und zwar für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Eine „Aufteilung“ auf mehrere Pflegezeiträume ist grundsätzlich nicht möglich.
Auch verfällt die sich ergebende Restzeit, wenn dieser maximale, einmalige Freistellungszeitraum von sechs Monaten nicht voll ausgeschöpft wird.
