Die Leistungsträgerklausel gibt bei der Sozialauswahl die Möglichkeit, bestimmte Personen aus der Auswahl heraus zu nehmen. Dies müssen Personen sein, die als Spezialisten nicht oder so gut wie nicht zu ersetzen sind. Die Anforderung an die Personen, die unter die Leistungsträgerklausel fallen, sind sehr hoch.
Quelle: Vortrag Peter Kronisch - Fachanwalt f. Arbeitsrecht vom VAA Köln -
Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA)
