Durch die Unternehmensteuerreform 2008 haben sich u. a. gravierende Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer ergeben. Zusätzlich wurde mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums am 22.12.2009 die geltende Rechtsfassung erneut geändert.
Eine ordnungsgemäße Buchführung, sowie die Beachtung und Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung gewinnt besonders im Falle der Gewerbesteuer immer mehr an Bedeutung.
Ab einem Freibetrag von 100.000,00 € werden zur Ermittlung des Gewerbeertrages diverse Betriebsausgaben zum steuerlichen Gewinn hinzugerechnet. Steuerberater Lothar Scheffler listet die wesentlichen Neuregelungen (Unternehmensteuerreform 2008 unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums) auf:
Folgende Hinzurechnungen sollten im Wesentlichen bei der Ermittlung des Gewerbeertrages geprüft werden, da zur Berechnung des Gewerbeertrages der Gewinn erhöht wird um
- Entgelte für Schulden (Zinsaufwendungen),
- Renten und dauernde Lasten,
- Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters,
- 20 % der Miet- und Pachtzinsen für die Überlassung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Leasingraten PKW),
- 50 % der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter, die im Besitz eines Anderen stehen (Miete für Betriebsräume, Pacht für Grundstücke etc.),
- 25 % der Aufwendungen für die zeitliche Überlassung von Rechten (Lizenzen, Konzessionen etc.).
Soweit die Summe der o. g. Beträge den Betrag von 100.000,00 € (= Freibetrag) übersteigt, sind 25 % des übersteigenden Betrags bei der Gewerbeertragsermittlung hinzuzurechnen.
Unabhängig von der Ermittlung der o. g. Hinzurechnungen, werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb folgende Beträge zur Ermittlung des Gewerbeertrages hinzugerechnet:
- Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KG auf Aktien (KGaA) verteilt worden sind, soweit diese nicht auf deren Einlage oder Tantieme entfallen,
- Gewinnanteile und Dividenden i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG oder §8b Abs. ! KStG; Stichwort: Teileinkünfteverfahren,
- Verlustanteile an einer oHG, KG oder sonstigen Personengesellschaft, an welcher der Unternehmer als Mitunternehmer anzusehen ist,
- Spenden im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG,
- Gewinnminderungen, die durch Bewertung und Ansatz des niedrigeren Teilwerts an einer Körperschaft bzw. durch Entnahme oder Veräußerung an einer Körperschaft entstanden sind,
- Steuerermäßigungen für ausländische Steuern, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt worden sind.
Unter Berücksichtigung der o. g. Hinzurechnungen können individuelle, auf die Situation des Unternehmers, steueroptimierte Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Anmietung bzw. Finanzierung von Grundstücken und Gebäuden des Betriebsvermögens gefunden werden.
Diese Information wurde zusammengestellt von:
René Winkelmann
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