Immer häufiger kam es in den letzten Jahren zu Gerichtsprozessen, die Arbeitnehmer führten, denen aufgrund von - aus Arbeitgebersicht - mangelnden Deutschkenntnissen gekündigt worden war. Die Arbeitnehmer fühlten sich in Ihren durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gesicherten Rechten eingeschränkt.
So arbeitete eine Osteuropäerin an der Kasse und konnte sich nur schwer im Tagesgeschäft verständigen. Das Angebot, an einem Deutschkurs teilzunehmen, nahm die Frau nicht wahr und forderte stattdessen eine Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Ihrer Klage wurde nicht stattgegeben, die Feststellung mangelnder Deutschkenntnisse sei keine Diskriminierung.
Das Bundesarbeitsgericht gab einer Arbeitgeberin Recht, die einen in Südeuropa geborenen Kläger aufgrund seiner mehrfachen Weigerung, seine zu schlechten Deutschkenntnisse zu verbessern, gekündigt hatte. Er hatte einen ersten Lehrgang absolviert, um Formulare und Dokumente zu verstehen, die im Rahmen eines Qualitätssicherungsprozesses notwendig geworden waren. Danach wollte er nicht an weiteren Maßnahmen teilnehmen und konnte auch nicht unter Beweis stellen, die schriftlichen Arbeitsanweisungen verstanden zu haben.
Die Kündigung war rechtens, weil dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit eingeräumt worden war, um seine Kenntnisse zu verbessern. Die kostenlosen Weiterbildungsmaßnahmen hätten während der Arbeitszeit wahrgenommen werden können. (BAG 2 AZR 764/08)
