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Die Antidiskriminierungsrichtlinien des europäischen Rechts sehen eine zweigeteilte Beweislast vor.

Wenn ein Bewerber (m/w) keine Auskünfte vom Arbeitgeber erhält, warum er nicht eingeladen wurde, kann eine vollständige Verweigerung von Auskünften den Verdacht einer Diskriminierung begründen. Dann wird der Arbeitgeber beweispflichtig, dass eine solche nicht vorgelegen hat.

In diesem Zusammenhang legte der Europäische Gerichtshof dar, dass die Antidiskriminierungs-richtlinien des europäischen Rechts eine zweigeteilte Beweislast vorsähen:

1. Der abgelehnte Stellenbewerber (m/w) müsse Tatsachen nennen und gegebenenfalls beweisen, die den Verdacht einer Diskriminierung begründen. Gelinge ihm dies, sei es

2. Sache des potenziellen Arbeitgebers, diesen Verdacht durch Angabe von Tatsachen zu entkräften.

 

Ihr Team der

Thaddäus Rohrer Unternehmensberatung