Was viele nicht wissen: Die Treuepflicht beginnt mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und nicht mit dem Arbeitsbeginn. Auch endet sie nicht mit dem letzten Arbeitstag. Vielmehr müssen Betriebsgeheimnisse darüber hinaus verschwiegen werden.
Informieren Sie auch immer den Arbeitgeber, wenn Sie Sachverhalte entdecken, die dem Unternehmen schaden können. Gleich welcher Art von Gefährdungen auf das Unternehmen zukommen, muss der Arbeitnehmer Schadensabwehr aktiv betreiben. Sollten Sie bewusst Dinge übersehen, können Sie haftbar gemacht werden.
Interessant wird es dann, wenn Sie Verhaltensweisen des Arbeitgebers aufdecken, die gegen die gültige Gesetzgebung verstoßen. In einem solchen Fall müssen Sie erst den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass er sich nicht korrekt verhält. Erst wenn er weiter gegen das Gesetz verstößt, dürfen Sie Anzeige erstatten.
Ihr
Thaddäus Rohrer
