Nach § 106 der Gewerbeordnung, kann ein Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit einer Arbeitsleistung näher bestimmen, falls diese nicht durch Gesetze, Tarifverträge etc. festgelegt sind. Er kann seinen Arbeitnehmer aber nicht zu einem Personalgespräch verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits getroffene Entscheidung gehen soll.
Die klagende Arbeitnehmerin hatte ein Personalgespräch abgelehnt, weil sie wusste, dass es sich in dem Gespräch um den wiederholten Versuch handeln würde eine Gehaltsabsenkung durchzusetzen. Diese hatte sie bereits mit mehreren Kolleginnen Absenkung abgelehnt.
Die beklagte Altenpflegeeinrichtung erklärte sich damit aber nicht einverstanden und sprach der Arbeitnehmerin eine Abmahnung aus.
Die Teilname an diesem Personalgespräch war nicht verpflichtend, so das BAG, weil das Gespräch nicht die Arbeitsleistung, die Ordnung oder das Verhalten im Betrieb als Gesichtpunkt, sondern nur die gewünschte Änderung zum Thema hatte. (BAG, Az.: 2 AZR 606/08)
