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Dienstwagen ist zusätzliche Leistung

Zusätzlich zum Gehalt ist ein uneingeschränkt privat nutzbarer Dienstwagen heute ein wichtiges Argument, das ein Arbeitgeber bei der Werbung und Bindung von Mitarbeitern in die Waagschale werfen kann.
Vielen ist nicht bekannt, dass der Anspruch auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Dienstwagen erlischt, sobald die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach sechs Wochen endet. Überrascht steht man plötzlich ohne Auto da.

Denn das Recht der privaten Mitbenutzung des Dienstwagens ist eine zusätzliche Gegenleistung des Unternehmens für die geschuldete Dienstleistung. Die Position des Betroffenen im Unternehmen spielt keine Rolle, das Unternehmen schuldet diese zusätzliche Leistung nur so lange, wie der Mitarbeiter Anspruch auf Gehaltsfortzahlung hat.
Dies hat kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden (LAG Baden-Württemberg, Az.15 Sa 25/09). Der Betroffene hatte sich gerade während der Erkrankung auf den Wagen verlassen um die häufigen Arztbesuche wahrzunehmen. Diesen Einwand ließen die Richter nicht gelten. Das Unternehmen kann nach eigenem Ermessen den Dienstwagen zurückfordern und es ist nicht verpflichtet ihn unmittelbar nach Ende der Lohnfortzahlung zu beanspruchen.
Eine schriftliche Vereinbarung ist also sinnvoll.