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Gesetzgeber benachteiligt Unternehmer

Der Gesetzgeber benachteiligt Unternehmer gegenüber Arbeitnehmern bei der Absetzbarkeit von Lesehilfen.

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Lesebrillen. Die Arbeitgeber müssen Kosten, die die Krankenkasse für Lesehilfen am Bildschirm nicht zahlt, übernehmen. Allerdings muss die Brille für den Bildschirm von einem Arzt verordnet werden und der Arbeitnehmer muss wesentliche Zeit mit einem Bildschirm arbeiten. Anders ist das bei Unternehmern. Bei denen gelten Brillen für besseres Lesen an Bildschirmen als private Angelegenheit und sind somit nicht von der Steuer absetzbar.