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Missstände/Straftaten im Unternehmen: Teil 4 – Petzen gilt nicht!?

Ja, so hätten das viele Arbeitgeber gerne, wenn sie gegen gesetzliche Auflagen verstoßen – und sie genießen den Vertrauensschutz ihrer MitarbeiterInnen. Denn ArbeitnehmerInnen dürfen ihrem Arbeitgeber nicht schaden, sonst können sie fristlos gekündigt werden.

Aber wie weit geht das? Was ist, wenn der Arbeitnehmer Straftaten aufdeckt, oder üble Missstände, die Menschen gefährden können, anprangert?

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jetzt ein Urteil gefällt, das richtungsweisend ist. Demnach genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz, wenn er eine berechtigteStrafanzeige gegen seinen Arbeitgeber stellt.

Bisher sahen das Deutsche Gerichte meistens aus einer anderen Perspektive. Doch seit dem Urteil müssen Arbeitgeber damit rechnen, dass die MitarbeiterInnen noch nicht einmal genötigt sind zuerst intern auf die Missstände hinzuweisen. MitarbeiterInnen können bei krassen Situationen und bei Straftaten ohne Angst vor der Kündigung sofort in die Öffentlichkeit gehen.

Wie gesagt, bei extremen Situationen. Wo sind hier die Grenzen? Das muss in jeder Situation separat abgewogen werden. Notfalls fragen Sie Ihren Anwalt.

Lesen Sie zu diesem Thema auch:

Teil 1 – Aufdeckungsmöglichkeiten

Teil 2 – Voraussetzungen für eine Anzeige

Teil 3 – Interne Klärung geht vor Öffentlichkeit